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Voraussetzungen für das Krankenpflegepraktikum

Germany | 24. März 2016

Von Anna Wagner

Voraussetzungen für das Krankenpflegepraktikum

Voraussetzungen für das Krankenpflegepraktikum

Für viele Studenten (so auch für mich) war es eine ziemliche Überraschung, in der Approbationsordnung zu lesen, dass man als Voraussetzung für die Teilnahme am Physikum zunächst ein Pflegepraktikum ableisten muss (§ 6 ÄAppO, Absatz 2: „Vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist ein dreimonatiger Krankenpflegedienst an einer Krankenanstalt abzuleisten“).

Dazu muss man einige Dinge beachten: Im Prinzip kann man das Pflegepraktikum entweder während der Semesterferien oder aber vor Beginn des Studiums absolvieren. Am sinnvollsten finde ich es, das Pflegepraktikum zumindest teilweise schon vor Studienbeginn erledigt zu haben, so hat man dann in den Semesterferien mehr Zeit hat um sich zu entspannen bzw. um für die Prüfungen zu lernen. Wichtig ist jedoch, dass man das Pflegepraktikum erst machen darf, sobald man das Abitur hat; d.h. dass ein Pflegepraktikum während der Schulzeit nicht gilt. Ob man drei Monate am Stück macht, jeden Monat einzeln oder zweimal jeweils 6 Wochen, macht keinen Unterschied. Jedoch muss jeder Abschnitt mindestens 30 Kalendertage betragen (einschließlich Wochenende), wenn man also einen Monat im Februar vom 01. bis zum 28. Februar macht ist das leider nicht ausreichend.

Entscheidend für die Anrechnung ist außerdem, dass der komplette Abschnitt in der offiziell vorlesungsfreien Zeit (bzw. in einem Urlaubsemester) liegt. Wenn also uni-intern der letzte Tag, an dem Vorlesungen sind, ein Donnerstag ist, man also eigentlich schon Freitags beginnen könnte, so darf die Bescheinigung trotzdem erst ab dem offiziellen Semesterferienbeginn ausgestellt sein. In der Regel kann man dies aber mit den Pflegedirektionen besprechen und „verhandeln“.

Beachten muss man außerdem, dass man nicht in jedem Krankenhaus bzw. jeder Abteilung eines Krankenhauses auch das Pflegepraktikum machen darf. Es muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Beispielsweise muss es nämlich staatlich anerkannt sein und sich um eine bettenführende Station handeln. Dazu zählen leider beispielsweise die Notaufnahme, Ambulanz und der OP nicht.

Wenn man vor dem Studium ein freiwilliges soziales Jahr oder eine Ausbildung in der Pflege gemacht hat, so kann man sich dies als Pflegepraktikum anrechnen müssen. Rettungsdienstausbildungen (in denen man ja auch ein Praktikum im Krankenhaus machen muss) werden in einigen Bundesländern zumindest teilweise anerkannt. Dazu sollte man sich beim jeweiligen Prüfungsamt erkundigen.

Man kann das Pflegepraktikum auch im Ausland ableisten, dies ist jedoch häufig etwas schwierig. Zum einen ist es in vielen Ländern gar nicht üblich, dass man als Medizinstudent ein Praktikum in der Pflege macht; die ausländischen Krankenhäuser können also mit dem Begriff „Pflegepraktikum“ oft nicht viel anfangen. Zum anderen muss man häufig zusätzlich zum Krankenpflegepraktikumszeugnis noch eine zusätzliche Bescheinigung ausstellen lassen, aus der die detaillierten Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche hervorgehen.

Ich hoffe, dass euch meine Tipps ein bisschen helfen konnten, damit es nicht wegen formaler Fehler bei der Anmeldung zum Physikum beim Prüfungsamt zu einer bösen Überraschung kommt. Im Zweifelsfall würde ich vor Beginn eines Pflegepraktikums einfach noch einmal beim Prüfungsamt nachfragen.

Eure Anna