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Der Weg zur Habilitation

27. November 2018

Von Ricarda Schwarz

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Fasziniert einen die wissenschaftliche Arbeit auch über die Doktorarbeit hinaus, kann man sich nicht nur den klinischen Alltag, sondern auch Forschung vorstellen und hat keine Angst vor englischer Literatur oder statistischen Auswertungen, dann ist die Habilitation vielleicht ein ansprechendes Ziel. Der Weg dorthin ist natürlich deutlich länger als eine Doktorarbeit und sicherlich treten andere Freizeitaktivitäten hin und wieder zurück, aber unüberwindbar ist er nicht. Wie genau sieht er eigentlich aus? Was sind Voraussetzungen? An jeder Universität gibt es etwas andere Bedingungen, allerdings gibt überall Parallelen und Überschneidungen. Um eine Idee zu bekommen, will ich beschreiben, was die Universität Tübingen voraussetzt.

Die Habilitationsleistung setzt sich aus vier Komponenten zusammen: Publikationen, die Habilitationsschrift, die mündliche Habilitationsleistung und Lehrleistungen. Zudem muss man promoviert sein und seine Facharztausbildung abgeschlossen haben.

Publikationen

Bei Publikationen müssen in der Uni Tübingen mindestens 15 Originalarbeiten vorgelegt werden, von denen der Habilitand bei mindestens 5 Arbeiten als Erstautor und bei weiteren 5 Arbeiten als Erst- oder Letztautor genannt ist. Ein Case Report oder ein Review zählt nicht als Originalarbeit und wird nur im Einzelfall anerkannt. Die Publikationen müssen in PubMed, EMBASE oder JCR gelistet sein oder einen Impactfaktor nachweisen können. Mindestens 5 der Arbeiten müssen in den oberen 50 Prozent der Fachkategorie gelistet sein. Der Hauptteil der Publikationen sollte aus dem Habilitationsfach stammen. Es ist aber auch möglich, Publikationen aus anderen Fachrichtungen anerkennen zu lassen. Eine Publikation, die aus der eigenen Dissertation hervorgegangen ist, wird dabei nicht gewertet. Eine geteilte Erstautorenschaft kann im Einzelfall einmalig angerechnet werden, es besteht allerdings das Risiko, dass sie nicht als ganze Publikation zählt.

Habilitationsschrift

Die Habilitationsschrift kann kumulativ mit thematisch zusammenhängenden Publikationen oder als Einzelschrift erfolgen. Natürlich müssen hier, genau wie in der Doktorarbeit, bestimmte Formatvorgaben erfüllt werden. Die Arbeit kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden.

Lehre

Eine mehrjährige Tätigkeit in Forschung und Lehre sind Voraussetzung. In Tübingen bedeutet dies, dass man mindestens in den drei Semestern vor der Habilitation jeweils zwei oder mehr Semesterwochenstunden als Lehrtätigkeit vorweisen muss. Zudem müssen diese Lehrleistungen von den Studenten positiv evaluiert worden sein. Die pädagogisch didaktische Leistung setzt außerdem die Teilnahme an einem zertifizierten Programm zur medizin-didaktischen Qualifikation voraus.

Hat man alle geforderten Komponenten zusammen und den Antrag zur Habilitation gestellt, schlägt der jeweilige Fachvertreter zwei externe Gutachter vor, die die Habilitationsarbeit bewerten. Diese Gutachter sind in der Regel Universitätsprofessoren, die nicht mit dem Habilitanden zusammen publiziert oder geforscht haben dürfen und in den letzten 5 Jahren nicht an der gleichen Universität tätig gewesen sein dürfen. Zudem gibt es drei interne Gutachter. Die 5 Gutachter müssen persönlich, finanziell und dienstlich unabhängig voneinander sein.

Mündliche Habilitationsleistung

Befürworten sie die Habilitation, kann die mündliche Habilitationsleistung vollzogen werden. Es handelt sich hierbei um einen fakultätsoffenen wissenschaftlichen Vortrag mit anschließendem Kolloquium. Der Vortrag soll ein wesentliches Problem des Faches/Fachgebietes beinhalten und so gestaltet sein, dass ihm auch Vertreter anderer Fachrichtungen folgen können. Man darf drei Themenvorschläge einreichen, von denen eines das Thema der Habilitationsschrift sein sollte. Die Sprechzeit von 10 Minuten soll nicht überschritten werden. Als visuelle Hilfsmittel sind bis zu 4 Abbildungen oder Tabellen zugelassen. Eine Präsentationsfolie sollte nicht ausschließlich aus Text bestehen. Nach erfolgreicher Habilitation hat man die Möglichkeit spätestens im darauffolgenden Semester eine Antrittsvorlesung zu halten. Dies ist allerdings nicht verpflichtend.

Eure Ricarda